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		<title><![CDATA[Steuerberater - Alle Foren]]></title>
		<link>http://roland.someserver.de/forum/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://roland.someserver.de/forum]]></description>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 02:29:28 +0100</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1583</link>
			<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:00:57 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1583</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

habe gerade folgendes Problem:

Mdt. erbringt gegenüber einer gGmbH sonst. Leistungen in Form von Betreuung von Jungendlichen in einem betreuten Wohnen auf Honorarbasis.

Mein Problem ist: It dies Steuerfrei nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG für unseren Mdt?

Normal ist die Betreuung für die gGmbH (erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Ist dies auch für meinen Fall möglich, obwohl der Mdt. nicht die Einrichtung ist. Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so). 

Lt. BFH v. 08.11.2007 (V R 2/06) wurde den hier klagenden die schon vom FG gewährte Steuerfreiheit wieder "genommen" - allerdings erging diese Rechtsprechung noch zu altem Recht, denn ab 01.01.2008 wurde der § 4 Nr. 25 geändert (erweitert).

Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempfängers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach § 42 SGB VIII? 

Wäre schön, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.

Danke schon mal.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

habe gerade folgendes Problem:

Mdt. erbringt gegenüber einer gGmbH sonst. Leistungen in Form von Betreuung von Jungendlichen in einem betreuten Wohnen auf Honorarbasis.

Mein Problem ist: It dies Steuerfrei nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG für unseren Mdt?

Normal ist die Betreuung für die gGmbH (erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Ist dies auch für meinen Fall möglich, obwohl der Mdt. nicht die Einrichtung ist. Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so). 

Lt. BFH v. 08.11.2007 (V R 2/06) wurde den hier klagenden die schon vom FG gewährte Steuerfreiheit wieder "genommen" - allerdings erging diese Rechtsprechung noch zu altem Recht, denn ab 01.01.2008 wurde der § 4 Nr. 25 geändert (erweitert).

Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempfängers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach § 42 SGB VIII? 

Wäre schön, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.

Danke schon mal.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Änderung aufgrund Riester]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1580</link>
			<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 14:07:02 +0100</pubDate>
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			<description><![CDATA[Gibt es hier eigentlich etwas Neues wenn die Mitteilung über die Riester-Beiträge erst nachträglich zugesandt wurden?

bspw. Bescheid v. März (Einspruchsfrist abgelaufen), aber Mitteilung n. 10a kommt erst im Aug.

Es erfolgte bisher keine Änderung des Bescheides (Günstigerprüfung). Gibt es jetzt eine Möglichkeit?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Gibt es hier eigentlich etwas Neues wenn die Mitteilung über die Riester-Beiträge erst nachträglich zugesandt wurden?

bspw. Bescheid v. März (Einspruchsfrist abgelaufen), aber Mitteilung n. 10a kommt erst im Aug.

Es erfolgte bisher keine Änderung des Bescheides (Günstigerprüfung). Gibt es jetzt eine Möglichkeit?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Meldung für Gefü]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1578</link>
			<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 11:56:41 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1578</guid>
			<description><![CDATA[Moin,
für einen GmbH-Geschäftsführer muss ja diese besondere Meldung nach  § 7a Abs. 1 SGB IV zu Beginn der Tätigkeit gemacht werden. Gilt dies auch für privat versicherte Personen? Wenn ja, bei welcher Krankenkasse müsste die Meldung eingereicht werden? Oder gar keine Meldung abgeben und direkt das Statusfeststellungsverfahren beantragen? 
Grüße
Eisvogel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Moin,
für einen GmbH-Geschäftsführer muss ja diese besondere Meldung nach  § 7a Abs. 1 SGB IV zu Beginn der Tätigkeit gemacht werden. Gilt dies auch für privat versicherte Personen? Wenn ja, bei welcher Krankenkasse müsste die Meldung eingereicht werden? Oder gar keine Meldung abgeben und direkt das Statusfeststellungsverfahren beantragen? 
Grüße
Eisvogel]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wegzug in die Schweiz]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1577</link>
			<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 18:01:20 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1577</guid>
			<description><![CDATA[Sachverhalt:

EM zieht zum 1.8.2008 von DE in die Schweiz.

Einkünfte EM:
Bis 31. 07: nichtselbständige Arbeit in DE
ab 01.08.: nichtselbständige Arbeit in CH, aber auch nichtselbständige Arbeit in DE



Frage:

Entfalten die in DE an August abgezogen Lohnsteuern Abgeltungswirkung, § 50 (5) Satz 1 EStG, (Satz 2 =negativ, da Schweiz != EU und != EWR)?

Oder überlagert § 2 (7) Satz 3 hier die Anwendung des § 50 (5) Satz1?

Die Literatur ist da widersprüchlich :-(

Kann jemand helfen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Sachverhalt:

EM zieht zum 1.8.2008 von DE in die Schweiz.

Einkünfte EM:
Bis 31. 07: nichtselbständige Arbeit in DE
ab 01.08.: nichtselbständige Arbeit in CH, aber auch nichtselbständige Arbeit in DE



Frage:

Entfalten die in DE an August abgezogen Lohnsteuern Abgeltungswirkung, § 50 (5) Satz 1 EStG, (Satz 2 =negativ, da Schweiz != EU und != EWR)?

Oder überlagert § 2 (7) Satz 3 hier die Anwendung des § 50 (5) Satz1?

Die Literatur ist da widersprüchlich :-(

Kann jemand helfen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kfz-Nutzung]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1576</link>
			<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 10:50:07 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1576</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Kollegen,

Ihr wisst ja: Lohn ist so gar nicht mein Ding...

Fragen zur 1-%-Regelung Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer):

Basis: Längst abgeschriebenes, vor 7 Jahren gebraucht mit USt für einen Spottpreis gekauftes Kfz:

1.) Gibt es auch für die 1-%-Regelung beim Arbeitnehmer eine Möglichkeit der Kostendeckelung?

2.) Kann für Zwecke der USt auch beim AN ein von der Vereinfachungsregel (80% mit / 20% ohne) abweichender Prozentsatz auf Basis der tatsächlichen Umstände genommen werden (also beispielsweise 60% mit und 40% ohne...)?

Danke und Gruß von der

Catja]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Kollegen,

Ihr wisst ja: Lohn ist so gar nicht mein Ding...

Fragen zur 1-%-Regelung Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer):

Basis: Längst abgeschriebenes, vor 7 Jahren gebraucht mit USt für einen Spottpreis gekauftes Kfz:

1.) Gibt es auch für die 1-%-Regelung beim Arbeitnehmer eine Möglichkeit der Kostendeckelung?

2.) Kann für Zwecke der USt auch beim AN ein von der Vereinfachungsregel (80% mit / 20% ohne) abweichender Prozentsatz auf Basis der tatsächlichen Umstände genommen werden (also beispielsweise 60% mit und 40% ohne...)?

Danke und Gruß von der

Catja]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verkauf AV / &quot;Rückabwicklung&quot;]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1574</link>
			<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 16:55:49 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1574</guid>
			<description><![CDATA[Hallo zusammen,

sitze gerade an einem Problem und weiss nicht so recht wie ich folgenden Sachverhalt behandeln soll:

Im Jahr 01 Mdt veräußert zehn abgeschriebene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es wird eine Ratenzahlung vereinbart. Darüber hinaus soll das Eigentum im Verhältnis zur anteiligen Kaufpreiszahlung übergehen. Im Jahr 02 stellt der Erwerber seine Ratenzahlungen ein. Der Mdt fordert die noch nicht ins Eigentum des Erwerbers übergegangen Wirtschaftsgüter zurück und erhält diese auch.

Im Jahr 01 wurde der Ertrag aus der Veräußerung sowie der Anlagenabgang erfasst.

Im Jahr 02 wurde die ausstehende Forderung ausgebucht sowie die Rücknahme der Wirtschaftsgüter erfolgswirksam mit dem Verkehrswert eingebucht (Vorräte an sonst betriebl Erträge).

ich habe meine bedenken bei dieser vorgehensweise. 

hinsichtlich der abgeschriebenen forderung kann man anführen, dass diese u.U. nicht in der richtigen G&V-Position ausgewiesen wird, da dies per Saldo keinen unterschied macht, kann man das noch vertreten.

Auch mit der aufnahme der wirtschaftsgüter ins Umlaufvermögen habe ich kein problem.

mich "stört", dass die wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert in die Bilanz aufgenommen wurden. M.E. widerspricht dies dem Prinzip der fortgeführten Anschaffungskosten sowie dem Vorsichtsprinzip.

oder "sitze ich auf dem falschen pferd"

Cobra übernehmen Sie :)


Danke im Voraus

Ciao
Tax]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo zusammen,

sitze gerade an einem Problem und weiss nicht so recht wie ich folgenden Sachverhalt behandeln soll:

Im Jahr 01 Mdt veräußert zehn abgeschriebene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es wird eine Ratenzahlung vereinbart. Darüber hinaus soll das Eigentum im Verhältnis zur anteiligen Kaufpreiszahlung übergehen. Im Jahr 02 stellt der Erwerber seine Ratenzahlungen ein. Der Mdt fordert die noch nicht ins Eigentum des Erwerbers übergegangen Wirtschaftsgüter zurück und erhält diese auch.

Im Jahr 01 wurde der Ertrag aus der Veräußerung sowie der Anlagenabgang erfasst.

Im Jahr 02 wurde die ausstehende Forderung ausgebucht sowie die Rücknahme der Wirtschaftsgüter erfolgswirksam mit dem Verkehrswert eingebucht (Vorräte an sonst betriebl Erträge).

ich habe meine bedenken bei dieser vorgehensweise. 

hinsichtlich der abgeschriebenen forderung kann man anführen, dass diese u.U. nicht in der richtigen G&V-Position ausgewiesen wird, da dies per Saldo keinen unterschied macht, kann man das noch vertreten.

Auch mit der aufnahme der wirtschaftsgüter ins Umlaufvermögen habe ich kein problem.

mich "stört", dass die wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert in die Bilanz aufgenommen wurden. M.E. widerspricht dies dem Prinzip der fortgeführten Anschaffungskosten sowie dem Vorsichtsprinzip.

oder "sitze ich auf dem falschen pferd"

Cobra übernehmen Sie :)


Danke im Voraus

Ciao
Tax]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Übertrag DATEV]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1570</link>
			<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 10:00:55 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1570</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Kollegen,

ich habe von einem Kollegen ein Mandat übernommen und der Vorberater war so nett, mir die DATEV-Daten aller Jahre als Datensicherungs-Dateien auf DVD mit zuzuschicken.

Wenn ich das jetzt bei mit im Rewe öffne, habe ich klarerweise die Mandantenummer, Beraternummer und Stammdaten des Vorberaters mit drin.

Wie kriege ich das jetzt auf MEINE Beraternummer und MEINE Mandantennummer umgebimst?

Kann mir da jemand helfen?

Gruß, die Catja]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Kollegen,

ich habe von einem Kollegen ein Mandat übernommen und der Vorberater war so nett, mir die DATEV-Daten aller Jahre als Datensicherungs-Dateien auf DVD mit zuzuschicken.

Wenn ich das jetzt bei mit im Rewe öffne, habe ich klarerweise die Mandantenummer, Beraternummer und Stammdaten des Vorberaters mit drin.

Wie kriege ich das jetzt auf MEINE Beraternummer und MEINE Mandantennummer umgebimst?

Kann mir da jemand helfen?

Gruß, die Catja]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wer bietet mehr?]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1565</link>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 12:48:50 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1565</guid>
			<description><![CDATA[FA winkt durch.

Erklärung am 16.02.2010 per Elster übertragen.

Bescheid heite am 25.02.2010 mit Datum 24.02.2010, Erstattung 3233,43¤ eingegangen.:shy:]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[FA winkt durch.

Erklärung am 16.02.2010 per Elster übertragen.

Bescheid heite am 25.02.2010 mit Datum 24.02.2010, Erstattung 3233,43¤ eingegangen.:shy:]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufbewahrungspflichten bei Bargeschäften - Info]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1562</link>
			<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 10:54:51 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1562</guid>
			<description><![CDATA[Entwurf des BMF-Schreibens zu Bargeschäften.


In dem Schreiben geht das BMF von zwei Kassentypen aus, aus denen sich unterschiedliche Folgen für die Speicherung etc. der Kassendaten ergeben. Nach dem Entwurf dürfen noch bis 31.12.2011 die Vereinfachungsregelungen des BMF Schreibens aus 1996 angewandt werden. 

Hier zum Vergleich das 1996er Schreiben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Entwurf des BMF-Schreibens zu Bargeschäften.


In dem Schreiben geht das BMF von zwei Kassentypen aus, aus denen sich unterschiedliche Folgen für die Speicherung etc. der Kassendaten ergeben. Nach dem Entwurf dürfen noch bis 31.12.2011 die Vereinfachungsregelungen des BMF Schreibens aus 1996 angewandt werden. 

Hier zum Vergleich das 1996er Schreiben.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Sachbezug bei doppelter Haushaltsführung]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1561</link>
			<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 16:34:21 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1561</guid>
			<description><![CDATA[In R 9.11 (5) Satz 4 LStR heißt es:


Zitat:Hat der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mit dem nach R 8.1 Abs. 5 und 6 maßgebenden Wert zu kürzen. 


Kann mir jemand erklären, warum bei Zurverfügungstellung der Unterkunft die Fahrtkosten gekürzt werden?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[In R 9.11 (5) Satz 4 LStR heißt es:


Zitat:Hat der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mit dem nach R 8.1 Abs. 5 und 6 maßgebenden Wert zu kürzen. 


Kann mir jemand erklären, warum bei Zurverfügungstellung der Unterkunft die Fahrtkosten gekürzt werden?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Tintenpatronen]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1560</link>
			<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 19:07:31 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1560</guid>
			<description><![CDATA[Mein Canon Pixma IP 3000 hat den Geist aufgegeben. Hab aber noch 4x schwarz und je 2x Farbe da. Die Patronen sind zwar nicht teuer, aber vielleicht brauch sie einer, eh ich sie wegwerfe.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mein Canon Pixma IP 3000 hat den Geist aufgegeben. Hab aber noch 4x schwarz und je 2x Farbe da. Die Patronen sind zwar nicht teuer, aber vielleicht brauch sie einer, eh ich sie wegwerfe.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Altersvorsorgeaufwand  Verböserung ?]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1559</link>
			<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 18:22:50 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1559</guid>
			<description><![CDATA[Vorweg: Es gibt Sachen, da hab ich keine Ahnung von, § 10a EStG und seine Auswüchse ab §§ 79ff EStG gehören dazu.

Ich habe Einspruch gegen ESt-Bescheid und Feststellung nach § 10a EStG. Das Finanzamt hat bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG die Kinder (2) vergessen. Bei meinem Fall ist der Sonderausgabeabzug günstiger. Nun kommt Einspruch Euer Ehren mit dem Hinweis, dass die Altervorsorgebeträge nicht nachvollzogen werden können. Das FA prüft und stellt fest, dass die Kinder nicht berücksichtigt wurden. Bei Berücksichtigung der Kinder erhöht sich jedoch die ESt und der Feststellungsbetrag nach § 10a EStG verringert sich.

Nun stellen sich mir folgende Fragen:
1. Welche Auswirkungen hat eine Minderung des Feststellungsbetrages nach § 10a Abs. 4 EStG? 

2. Zurück zur Einkommensteuer
Diese erhöht sich, da nunmehr auch die Kinderzulagen der festgesetzen Steuer hinzugerechnet werden. Insgesamt ist der Sonderausgabenabzug aber immer günstiger als die reinen Zulagen (incl. Kinderzulagen).

Die Erhöhung der festzusetzenden Einkommensteuer stellt für mich eine glasklare Verböserung dar. Dies wurde  beantragt vom Steuerberater. Das FA hat auch schon darauf hingewiesen, dass sich die Einkommensteuer erhöht, wenn jetzt die Kinder berücksichtigt werden. Der Steuerberater hüllt sich in Schweigen. 

Was also übersehe ich hier? Ist meine Verböserung am Ende doch keine?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Vorweg: Es gibt Sachen, da hab ich keine Ahnung von, § 10a EStG und seine Auswüchse ab §§ 79ff EStG gehören dazu.

Ich habe Einspruch gegen ESt-Bescheid und Feststellung nach § 10a EStG. Das Finanzamt hat bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG die Kinder (2) vergessen. Bei meinem Fall ist der Sonderausgabeabzug günstiger. Nun kommt Einspruch Euer Ehren mit dem Hinweis, dass die Altervorsorgebeträge nicht nachvollzogen werden können. Das FA prüft und stellt fest, dass die Kinder nicht berücksichtigt wurden. Bei Berücksichtigung der Kinder erhöht sich jedoch die ESt und der Feststellungsbetrag nach § 10a EStG verringert sich.

Nun stellen sich mir folgende Fragen:
1. Welche Auswirkungen hat eine Minderung des Feststellungsbetrages nach § 10a Abs. 4 EStG? 

2. Zurück zur Einkommensteuer
Diese erhöht sich, da nunmehr auch die Kinderzulagen der festgesetzen Steuer hinzugerechnet werden. Insgesamt ist der Sonderausgabenabzug aber immer günstiger als die reinen Zulagen (incl. Kinderzulagen).

Die Erhöhung der festzusetzenden Einkommensteuer stellt für mich eine glasklare Verböserung dar. Dies wurde  beantragt vom Steuerberater. Das FA hat auch schon darauf hingewiesen, dass sich die Einkommensteuer erhöht, wenn jetzt die Kinder berücksichtigt werden. Der Steuerberater hüllt sich in Schweigen. 

Was also übersehe ich hier? Ist meine Verböserung am Ende doch keine?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1558</link>
			<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 11:34:59 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1558</guid>
			<description><![CDATA[Moinsen,
leider trifft der Wahlspruch "AO macht froh!" nicht auf mich zu, so dass ich nun auf hilfreiche Tipps und Hinweise der AO-Experten hoffe ;-)

Mandant X, Einzelunternehmer, ist auf Grund einer Mitteilung des FA buchführungspflichtig.Für die Jahre 2007 bis 2009 unterschreitet er jedoch die Grenzwerte des neuen § 241a HGB. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden bereits Bilanzen erstellt. 2009 steht nun an.

Nun besagt dieser § 241a HGB, er brauche keine Bilanz mehr zu erstellen. Aus diversen Kommentaren einschlägiger Fachzeitschriften geht auch hervor, dass es keiner Genehmigung des FA bedarf. Man solle dem FA lediglich schriftlich mitteilen, dass die Gewinnermittlungsart gewechselt wird.

§ 141 AO sagt jedoch, es bedarf einer Feststellung des FA und diese gilt dann mit Wirkung für die Zukunft.

Mein Vorgehen wäre nun, dem FA mitzuteilen, dass die Gewinnermittlungsart bereits für das Jahr 2009 gewechselt wird. Ich frage mich jedoch, ob es wirklich so einfach ist, oder ob da nicht doch ein Haken an der Geschichte ist.

Ein andere Frage ist: Wie sieht es für die Jahre 2007 und 2008 aus? Wenn bereits hier eine Buchführungspflicht schon nach altem Recht nicht mehr gegeben wäre, hätte der Steuerberater bereits hier mit dem FA ein Wechsel der Gewinnermittlungsart abklären müssen? Oder hätte er hier tatsächlich auf eine Feststellung des FA warten müssen?

Ich hoffe, es ist soweit verständlich.

Viele Grüße
experttobe]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Moinsen,
leider trifft der Wahlspruch "AO macht froh!" nicht auf mich zu, so dass ich nun auf hilfreiche Tipps und Hinweise der AO-Experten hoffe ;-)

Mandant X, Einzelunternehmer, ist auf Grund einer Mitteilung des FA buchführungspflichtig.Für die Jahre 2007 bis 2009 unterschreitet er jedoch die Grenzwerte des neuen § 241a HGB. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden bereits Bilanzen erstellt. 2009 steht nun an.

Nun besagt dieser § 241a HGB, er brauche keine Bilanz mehr zu erstellen. Aus diversen Kommentaren einschlägiger Fachzeitschriften geht auch hervor, dass es keiner Genehmigung des FA bedarf. Man solle dem FA lediglich schriftlich mitteilen, dass die Gewinnermittlungsart gewechselt wird.

§ 141 AO sagt jedoch, es bedarf einer Feststellung des FA und diese gilt dann mit Wirkung für die Zukunft.

Mein Vorgehen wäre nun, dem FA mitzuteilen, dass die Gewinnermittlungsart bereits für das Jahr 2009 gewechselt wird. Ich frage mich jedoch, ob es wirklich so einfach ist, oder ob da nicht doch ein Haken an der Geschichte ist.

Ein andere Frage ist: Wie sieht es für die Jahre 2007 und 2008 aus? Wenn bereits hier eine Buchführungspflicht schon nach altem Recht nicht mehr gegeben wäre, hätte der Steuerberater bereits hier mit dem FA ein Wechsel der Gewinnermittlungsart abklären müssen? Oder hätte er hier tatsächlich auf eine Feststellung des FA warten müssen?

Ich hoffe, es ist soweit verständlich.

Viele Grüße
experttobe]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Neg. Progressionsvorbehalt]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1557</link>
			<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 09:27:42 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1557</guid>
			<description><![CDATA[Bevor ich mich mit einem Schreiben ans FA komplett blamiere, tu ichs lieber hier...
Ich hab schon wieder mal Schwierigkeiten, § 52 EStG vernünftig zu lesen.

Es geht um negative Einkünfte aus V+V in Österreich. Ab 2009 ist hier kein neg. Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen (ein positiver auch nicht), da Ö kein Drittland, §2a EStG. Soweit klar.

So, nun hab ich aber einen österreichischen Feststellungsbescheid vom 28.08.2008 über negative Einkünfte aus V+V 2007.

§ 52 (3) Satz 1 EStG interessiert mich hier nicht.
§ 52 (3) Satz 2 EStG sagt mE, dass prinzipiell das Jahressteuergesetz 2009 (vomn 19.12.2008) in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
§ 52 (3) Satz 3 EStG sagt mE, dass hingegen NEGATIVE Einkünfte, die vor dem 24.12.2008 bestandskräftig festgesetzt wurden, noch nach der alten Fassung des §2a EStG anzusetzen sind.

Oder hab ich hier einen Denkfehler?

Und noch ein anderer Ansatz-§ 52 (3) S 2 EStG bestimmt, dass das JStG 2009 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde-meine ESt 2007 IST bestandskräftig festgesetzt, ich hab durch den Bescheid eine Änderung nach § 175 AO?!

Hab ich mich da in was verrannt? Wer holt mich zurück?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Bevor ich mich mit einem Schreiben ans FA komplett blamiere, tu ichs lieber hier...
Ich hab schon wieder mal Schwierigkeiten, § 52 EStG vernünftig zu lesen.

Es geht um negative Einkünfte aus V+V in Österreich. Ab 2009 ist hier kein neg. Progressionsvorbehalt mehr anzusetzen (ein positiver auch nicht), da Ö kein Drittland, §2a EStG. Soweit klar.

So, nun hab ich aber einen österreichischen Feststellungsbescheid vom 28.08.2008 über negative Einkünfte aus V+V 2007.

§ 52 (3) Satz 1 EStG interessiert mich hier nicht.
§ 52 (3) Satz 2 EStG sagt mE, dass prinzipiell das Jahressteuergesetz 2009 (vomn 19.12.2008) in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
§ 52 (3) Satz 3 EStG sagt mE, dass hingegen NEGATIVE Einkünfte, die vor dem 24.12.2008 bestandskräftig festgesetzt wurden, noch nach der alten Fassung des §2a EStG anzusetzen sind.

Oder hab ich hier einen Denkfehler?

Und noch ein anderer Ansatz-§ 52 (3) S 2 EStG bestimmt, dass das JStG 2009 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde-meine ESt 2007 IST bestandskräftig festgesetzt, ich hab durch den Bescheid eine Änderung nach § 175 AO?!

Hab ich mich da in was verrannt? Wer holt mich zurück?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Aufteilungsverbot aufgehoben?]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1556</link>
			<pubDate>Sat, 20 Feb 2010 14:26:55 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1556</guid>
			<description><![CDATA[BFH Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06

http://www.bundesfinanzhof.de/www/entsch...RS106.html
Rz. 111
"Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag also ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung."

Dies steht im Widerspruch zu § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2

Ist das ein Dammbruch?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[BFH Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06

http://www.bundesfinanzhof.de/www/entsch...RS106.html
Rz. 111
"Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag also ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung."

Dies steht im Widerspruch zu § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2

Ist das ein Dammbruch?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Betriebliche Übung]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1554</link>
			<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 16:27:36 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1554</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

leider fehlt mir das passende Datum, aber das BAG hat ein Urteil zur betrieblichen Übung erlassen, das für die Vertragsgestaltung von Arbeitsverträgen und die tägliche Praxis in den Unternehmen wichtig ist.

AZ  2 AZR 764/08


Es geht dabei inhaltlich um die "betriebliche Übung". Hiernach konnte ein AN einen dauerhaften Anspruch ableiten, wenn eine vertraglich vereinbarte freiwillige Leistung in mehr als 3 Jahren hintereinander vom AG geleistet wurde.
Der AG hatte die Möglichkeit aus dieser Situation wieder herauszukommen, wenn er eine "gegenläufige betriebliche Übung" vollzog, also in mehreren Jahren die Leistung nicht erbrachte.

Genau diesen Passus der gegenläufigen betrieblichen Übung hat das BAG nun verworfen.
Wollen sich AG nunmehr vor der dauerhaften Einrichtung einer freiwilligen Leistung schützen, so sind die Arbeitsverträge entsprechend zu verfassen oder aber es bedarf einer Änderungskündigung. Dabei stellt sich die Frage welcher AN schon freiwillig auf einen Vorteil verzichtet.

Da der Urteilstext jedoch noch nicht veröffentlich und analysiert worden ist, bleibt noch abzuwarten welche genauen Auswirkungen das Urteil mit sich bringt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

leider fehlt mir das passende Datum, aber das BAG hat ein Urteil zur betrieblichen Übung erlassen, das für die Vertragsgestaltung von Arbeitsverträgen und die tägliche Praxis in den Unternehmen wichtig ist.

AZ  2 AZR 764/08


Es geht dabei inhaltlich um die "betriebliche Übung". Hiernach konnte ein AN einen dauerhaften Anspruch ableiten, wenn eine vertraglich vereinbarte freiwillige Leistung in mehr als 3 Jahren hintereinander vom AG geleistet wurde.
Der AG hatte die Möglichkeit aus dieser Situation wieder herauszukommen, wenn er eine "gegenläufige betriebliche Übung" vollzog, also in mehreren Jahren die Leistung nicht erbrachte.

Genau diesen Passus der gegenläufigen betrieblichen Übung hat das BAG nun verworfen.
Wollen sich AG nunmehr vor der dauerhaften Einrichtung einer freiwilligen Leistung schützen, so sind die Arbeitsverträge entsprechend zu verfassen oder aber es bedarf einer Änderungskündigung. Dabei stellt sich die Frage welcher AN schon freiwillig auf einen Vorteil verzichtet.

Da der Urteilstext jedoch noch nicht veröffentlich und analysiert worden ist, bleibt noch abzuwarten welche genauen Auswirkungen das Urteil mit sich bringt.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Übergang Anrechnung zu HEK]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1553</link>
			<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 16:07:04 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1553</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

Das BVerfG hat heute veröffentlicht dass die Regelungen zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und das damit verbundene zu bildende Körperschaftsteuerguthaben sind verfassungswidrig.



Zitat:Die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute veröffentlicht. Wir informieren über die Hintergründe und die Auswirkungen.
Aus dem Beschluss des BVerfG ergibt sich, dass der Gesetzgeber spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung treffen muss, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt.
Der Hintergrund
Zwischen 1977 und 2000 sah das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren (§§ 27 ff. KStG a.F. auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zwei Steuersätze für einbehaltene Gewinne von 40 % und für ausgeschüttete Gewinne von auf 30 % vor. Dann bekam die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet.
Durch diesen gespaltenen Körperschaftsteuersatz entstand bei Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial als Vermögenswert. Dieses mussten die Körperschaften - bedingt durch Änderungen des Tarifs - zu unterschiedlichen Teilbeträgen in einer EK-Gliederungsrechnung abbilden.
Auf der Ebene der Anteilseigner wurde die Gewinnausschüttung mit deren persönlichem Steuersatz belastet, zugleich aber die von dem Unternehmen hierauf gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet.
Der 2001 vollzogenen Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren führte dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne nur noch eine einheitliche und endgültige Körperschaftsteuer i. H. v. 25 % erhoben und auf der Ebene des Anteilseigners bei natürlichen Personen der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte versteuert wurde.
Beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren mussten die unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals gem. §§ 36 - 40 KStG zusammenfasst und umgliedert werden. Das zuvor vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial wurde dabei aus Vereinfachungsgründen in ein einheitliches Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprünglich 15 Jahren schrittweise abgebaut werden konnte. Dies sollte sicherstellen, dass das unter Geltung des Anrechnungsverfahrens entstandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial im Ergebnis erhalten blieb und auch noch nach dem Systemwechsel verwertet werden konnte.
Hinweis: Das noch aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren verbliebene und zwischenzeitlich eingefrorene Körperschaftsteuerguthaben von 2006 wird jetzt über einen Zeitraum von 2008 bis 2017 gleichmäßig verteilt in 10 unverzinsten Raten ausbezahlt. Die Erstattung fällt jeweils Ende September eines Jahres zu 1/10 und erstmals 2008 an. In Bagatellfällen wurde der Gesamtbetrag in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 EUR betragen hatte (§ 37 Abs. 5 Satz 6 KStG, BMF, Schreiben v. 21.7.2008, IV C 7 - S 2861/07/10001).
Der entschiedene Fall
Bei einer Aktiengesellschaft führte diese Umgliederung zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial i. H. v. rund 0,5 Mio. EUR. Der BFH (Urteil v. 31.5.2005, I R 107/04, BStBl 2005 II S. 884) hatte noch argumentiert, dass die von der Umstellung bedrohten Unternehmen einem Verlust ihres Körperschaftsteuerminderungspotenzials durch entsprechende rechtzeitige steuerliche Gestaltungsmaßnahmen hätten entgehen können. Daher habe der Gesetzgeber sich noch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten.
Dem widerspricht das BVerfG und hält die für die Umgliederung einschlägige Regelung des § 36 Abs. 3 und 4 KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Daher wird dem Gesetzgeber aufgegeben,
&#8226;	spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen und
&#8226;	den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherzustellen.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass es beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren durch die Umgliederungsregelungen zu einer ungleichen Körperschaftsteuerbelastung zwischen Kapitalgesellschaften mit vollem Erhalt des Minderungspotenzials (Regelfall) und solchen Gesellschaften mit erheblichen Verlusten gekommen war. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund, auch wenn der Gesetzgeber mit der Umgliederung das legitime Ziel eines einfachen und zügigen Systemwechsels verfolgt hatte.
Dieses Ziele wäre jedoch auch mit einer schonenderen Ausgestaltung der Übergangsvorschriften erreichbar gewesen, indem das Körperschaftsteuerguthaben unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen des mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitals gebildet worden wäre, ohne zuvor zwischen unterschiedlich belasteten Teilbeträgen zu differenzieren. Dadurch wäre das in der Übergangszeit vorhandene Körperschaftsteuerguthaben ungeschmälert in das neue Recht überführt, die beabsichtigte Vereinfachung nicht beeinträchtigt und die Zügigkeit des Systemwechsels nicht infrage gestellt worden.
Vor der Systemumstellung gab es die legalen Ausweichmöglichkeiten in Gestalt des "Schütt-aus-Leg-ein-Verfahrens" oder des "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens". Diese Optionen rechtfertigen aber keinen durch die Umgliederungsvorschriften angelegten Gleichheitsverstoß. Denn die betroffenen Gesellschaften müssen nicht reagieren, wenn dem Gesetzgeber selbst ohne Weiteres eine günstigere Gestaltung möglich gewesen wäre - die er nicht genutzt hat.
Kein Argument ist, dass das anschließende Halbeinkünfteverfahren per Saldo zu einer geringeren Belastung von Gesellschaft und Gesellschafter insgesamt führte. Denn diese Vorteile kommen allen Unternehmern und Anteilseignern in gleicher Weise zugute, während die Verluste an Körperschaftsteuerminderungspotenzial nur eine bestimmte Gruppe von ihnen betreffen.
Tipp: Da der Gesetzgeber spätestens mit Wirkung ab Neujahr 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung finden muss, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt, sollten betreffende Kaptalgesellschaften mit entfallenem Körperschaftsteuerminderungspotenzial ihre in Frage kommenden Bescheide sichten und bis dahin weiterhin offen halten.
Beschluss v. 17.11.2009, 1 BvR 2192/05 , veröffentlicht am 19.2.2010

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

Das BVerfG hat heute veröffentlicht dass die Regelungen zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und das damit verbundene zu bildende Körperschaftsteuerguthaben sind verfassungswidrig.



Zitat:Die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute veröffentlicht. Wir informieren über die Hintergründe und die Auswirkungen.
Aus dem Beschluss des BVerfG ergibt sich, dass der Gesetzgeber spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung treffen muss, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt.
Der Hintergrund
Zwischen 1977 und 2000 sah das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren (§§ 27 ff. KStG a.F. auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zwei Steuersätze für einbehaltene Gewinne von 40 % und für ausgeschüttete Gewinne von auf 30 % vor. Dann bekam die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet.
Durch diesen gespaltenen Körperschaftsteuersatz entstand bei Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial als Vermögenswert. Dieses mussten die Körperschaften - bedingt durch Änderungen des Tarifs - zu unterschiedlichen Teilbeträgen in einer EK-Gliederungsrechnung abbilden.
Auf der Ebene der Anteilseigner wurde die Gewinnausschüttung mit deren persönlichem Steuersatz belastet, zugleich aber die von dem Unternehmen hierauf gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet.
Der 2001 vollzogenen Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren führte dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne nur noch eine einheitliche und endgültige Körperschaftsteuer i. H. v. 25 % erhoben und auf der Ebene des Anteilseigners bei natürlichen Personen der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte versteuert wurde.
Beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren mussten die unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals gem. §§ 36 - 40 KStG zusammenfasst und umgliedert werden. Das zuvor vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial wurde dabei aus Vereinfachungsgründen in ein einheitliches Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprünglich 15 Jahren schrittweise abgebaut werden konnte. Dies sollte sicherstellen, dass das unter Geltung des Anrechnungsverfahrens entstandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial im Ergebnis erhalten blieb und auch noch nach dem Systemwechsel verwertet werden konnte.
Hinweis: Das noch aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren verbliebene und zwischenzeitlich eingefrorene Körperschaftsteuerguthaben von 2006 wird jetzt über einen Zeitraum von 2008 bis 2017 gleichmäßig verteilt in 10 unverzinsten Raten ausbezahlt. Die Erstattung fällt jeweils Ende September eines Jahres zu 1/10 und erstmals 2008 an. In Bagatellfällen wurde der Gesamtbetrag in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 EUR betragen hatte (§ 37 Abs. 5 Satz 6 KStG, BMF, Schreiben v. 21.7.2008, IV C 7 - S 2861/07/10001).
Der entschiedene Fall
Bei einer Aktiengesellschaft führte diese Umgliederung zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial i. H. v. rund 0,5 Mio. EUR. Der BFH (Urteil v. 31.5.2005, I R 107/04, BStBl 2005 II S. 884) hatte noch argumentiert, dass die von der Umstellung bedrohten Unternehmen einem Verlust ihres Körperschaftsteuerminderungspotenzials durch entsprechende rechtzeitige steuerliche Gestaltungsmaßnahmen hätten entgehen können. Daher habe der Gesetzgeber sich noch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten.
Dem widerspricht das BVerfG und hält die für die Umgliederung einschlägige Regelung des § 36 Abs. 3 und 4 KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Daher wird dem Gesetzgeber aufgegeben,
&#8226;	spätestens mit Wirkung zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen und
&#8226;	den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherzustellen.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass es beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren durch die Umgliederungsregelungen zu einer ungleichen Körperschaftsteuerbelastung zwischen Kapitalgesellschaften mit vollem Erhalt des Minderungspotenzials (Regelfall) und solchen Gesellschaften mit erheblichen Verlusten gekommen war. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund, auch wenn der Gesetzgeber mit der Umgliederung das legitime Ziel eines einfachen und zügigen Systemwechsels verfolgt hatte.
Dieses Ziele wäre jedoch auch mit einer schonenderen Ausgestaltung der Übergangsvorschriften erreichbar gewesen, indem das Körperschaftsteuerguthaben unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen des mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitals gebildet worden wäre, ohne zuvor zwischen unterschiedlich belasteten Teilbeträgen zu differenzieren. Dadurch wäre das in der Übergangszeit vorhandene Körperschaftsteuerguthaben ungeschmälert in das neue Recht überführt, die beabsichtigte Vereinfachung nicht beeinträchtigt und die Zügigkeit des Systemwechsels nicht infrage gestellt worden.
Vor der Systemumstellung gab es die legalen Ausweichmöglichkeiten in Gestalt des "Schütt-aus-Leg-ein-Verfahrens" oder des "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens". Diese Optionen rechtfertigen aber keinen durch die Umgliederungsvorschriften angelegten Gleichheitsverstoß. Denn die betroffenen Gesellschaften müssen nicht reagieren, wenn dem Gesetzgeber selbst ohne Weiteres eine günstigere Gestaltung möglich gewesen wäre - die er nicht genutzt hat.
Kein Argument ist, dass das anschließende Halbeinkünfteverfahren per Saldo zu einer geringeren Belastung von Gesellschaft und Gesellschafter insgesamt führte. Denn diese Vorteile kommen allen Unternehmern und Anteilseignern in gleicher Weise zugute, während die Verluste an Körperschaftsteuerminderungspotenzial nur eine bestimmte Gruppe von ihnen betreffen.
Tipp: Da der Gesetzgeber spätestens mit Wirkung ab Neujahr 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung finden muss, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt, sollten betreffende Kaptalgesellschaften mit entfallenem Körperschaftsteuerminderungspotenzial ihre in Frage kommenden Bescheide sichten und bis dahin weiterhin offen halten.
Beschluss v. 17.11.2009, 1 BvR 2192/05 , veröffentlicht am 19.2.2010

]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1549</link>
			<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 20:32:43 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1549</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

habe mal wieder einen etwas kruden Fall, vielleicht fühlt sich ja jemand trotz Olympia herausgefordert. Bin auch nicht ganz sicher, ob das ein AO oder ein ESt-Fall ist:

In einem V-Objekt werden 2004 umfangreiche Baumaßnahmen getätigt, sagen wir 500 TEUR. Diese werden von Vorberater voll als Erhaltungsaufwand deklariert und nach § 82 b EStG auf fünf Jahre verteilt.

FA schickt drei Jahre später den Bausachverständigen vorbei. Man verständigt sich auf 60% Erhaltung / 40% Herstellungskosten.

FA vergisst aber, die Änderung kurzfristig durchzuführen und kommt erst später drauf zurück. Schickt jetzt (Anordnung 2009, Beginn 2010, keine Verlegung auf Antrag des Stpfl.) extra einen Bpisten, der sich aber nur konkret die Umsetzung der Änderung ansehen soll.

So weit so gut. Jetzt das spannende: Bpist stellt fest, dass das erste Jahr (2004) zwischenzeitlich festsetzungsverjährt ist, da VdN mit Zeitablauf weggefallen und kein Einspruchsverfahren anhängig ist.

Hört sich ja erstmal nicht schlecht an.

Besonderheit allerdings: Steuerfestsetzung bisher ist für 2004 EUR 0 (GdE jedoch positiv). Bei Kürzung der Erhaltungsaufwendungen ergäbe sich wegen sehr hoher Sonderausgaben kein anderes Ergebnis. Die Änderung würde also weder eine Steuerfestsetzung noch irgendwie eine Auswirkung auf einen Verlustvortrag haben.

Bpist will jedoch die überhöhten (weil nach seiner Ansicht nicht mehr änderbaren) Erhaltungsaufwendungen 2004 von der AfA-BMG der Folgejahre kürzen.

Ergebnis: Keine Auswirkung in 2004, aber Verlust Abschreibungsvolumen in den Folgejahren.

Wäre mir klar, wenn für 2004 sich überhaupt eine Änderung der Steuerfestsetzung ergeben hätte.

Ich würde gern argumentieren, dass dies hier anders aussieht, da die Steuerfestsetzung ja gar nicht zu ändern gewesen wäre, auch als noch keine Verjährung eingetreten war.

Chancen?

Abwandlung:

Man könnte diskutieren, ob § 82b EStG überhaupt anwendbar ist (ist ein gemischtes Wohn- und Geschäftshaus.)

Gingen dann die verteilten Erhaltungsaufwendungen (soweit nicht umzuqualifizieren) der hinteren vier Jahre ganz verloren?

So, jetzt mache ich mich mal selbst auf die Suche nach Lösungen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

habe mal wieder einen etwas kruden Fall, vielleicht fühlt sich ja jemand trotz Olympia herausgefordert. Bin auch nicht ganz sicher, ob das ein AO oder ein ESt-Fall ist:

In einem V-Objekt werden 2004 umfangreiche Baumaßnahmen getätigt, sagen wir 500 TEUR. Diese werden von Vorberater voll als Erhaltungsaufwand deklariert und nach § 82 b EStG auf fünf Jahre verteilt.

FA schickt drei Jahre später den Bausachverständigen vorbei. Man verständigt sich auf 60% Erhaltung / 40% Herstellungskosten.

FA vergisst aber, die Änderung kurzfristig durchzuführen und kommt erst später drauf zurück. Schickt jetzt (Anordnung 2009, Beginn 2010, keine Verlegung auf Antrag des Stpfl.) extra einen Bpisten, der sich aber nur konkret die Umsetzung der Änderung ansehen soll.

So weit so gut. Jetzt das spannende: Bpist stellt fest, dass das erste Jahr (2004) zwischenzeitlich festsetzungsverjährt ist, da VdN mit Zeitablauf weggefallen und kein Einspruchsverfahren anhängig ist.

Hört sich ja erstmal nicht schlecht an.

Besonderheit allerdings: Steuerfestsetzung bisher ist für 2004 EUR 0 (GdE jedoch positiv). Bei Kürzung der Erhaltungsaufwendungen ergäbe sich wegen sehr hoher Sonderausgaben kein anderes Ergebnis. Die Änderung würde also weder eine Steuerfestsetzung noch irgendwie eine Auswirkung auf einen Verlustvortrag haben.

Bpist will jedoch die überhöhten (weil nach seiner Ansicht nicht mehr änderbaren) Erhaltungsaufwendungen 2004 von der AfA-BMG der Folgejahre kürzen.

Ergebnis: Keine Auswirkung in 2004, aber Verlust Abschreibungsvolumen in den Folgejahren.

Wäre mir klar, wenn für 2004 sich überhaupt eine Änderung der Steuerfestsetzung ergeben hätte.

Ich würde gern argumentieren, dass dies hier anders aussieht, da die Steuerfestsetzung ja gar nicht zu ändern gewesen wäre, auch als noch keine Verjährung eingetreten war.

Chancen?

Abwandlung:

Man könnte diskutieren, ob § 82b EStG überhaupt anwendbar ist (ist ein gemischtes Wohn- und Geschäftshaus.)

Gingen dann die verteilten Erhaltungsaufwendungen (soweit nicht umzuqualifizieren) der hinteren vier Jahre ganz verloren?

So, jetzt mache ich mich mal selbst auf die Suche nach Lösungen ...]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[DHHF Heimfahrtanzahl]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1545</link>
			<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 19:35:33 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1545</guid>
			<description><![CDATA[Kann mir jemand helfen an das Urteil zu kommen?

BFH-Urteil vom 10.2.2000, BFH/NV 2000 S. 949]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Kann mir jemand helfen an das Urteil zu kommen?

BFH-Urteil vom 10.2.2000, BFH/NV 2000 S. 949]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ausländische Einkünfte-Progressionsvorbehalt]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1542</link>
			<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 08:55:26 +0100</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1542</guid>
			<description><![CDATA[Ausländische Einkünfte sind ja für den Progressionsvorbehalt nach deutschem Recht zu ermitteln.
Jetzt bleiben mir aber eigentlich die im Ausland bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf der Strecke; dt. SA-Abzug nach § 10 Abs2 Nr. 2a ist ja nicht möglich. 
Ich hätte jetzt die spontane Idee, die bezahlten Beiträge von den österr. Einnahmen aus nichtselbst. Tätigkeit zu kürzen, bloß irgendwie finde ich nichts dazu und denke ich verrenn mich da. 
Bin eigentlich ratlos
frankts]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ausländische Einkünfte sind ja für den Progressionsvorbehalt nach deutschem Recht zu ermitteln.
Jetzt bleiben mir aber eigentlich die im Ausland bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf der Strecke; dt. SA-Abzug nach § 10 Abs2 Nr. 2a ist ja nicht möglich. 
Ich hätte jetzt die spontane Idee, die bezahlten Beiträge von den österr. Einnahmen aus nichtselbst. Tätigkeit zu kürzen, bloß irgendwie finde ich nichts dazu und denke ich verrenn mich da. 
Bin eigentlich ratlos
frankts]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
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