<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
	<channel>
		<title><![CDATA[Steuerberater - Alle Foren]]></title>
		<link>http://roland.someserver.de/forum/</link>
		<description><![CDATA[Steuerberater - http://roland.someserver.de/forum]]></description>
		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 13:52:40 +0200</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[KG u. Sachbezug]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1753</link>
			<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 12:09:45 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1753</guid>
			<description><![CDATA[Hab gerade einen Knoten im Hirn und brauch mal eine kurze Bestätigung.

Kind in Ausb. hat 600,- Brutto + 230,- Sachbezug (ihm steht eine Wg. kostenlos zur Verfügung, u. Arbeitskleidung) u. 80,- SV u. 100,- sonst. WK.

--&gt; 830,- ./. 180,- = 650,- --&gt; 7.800,- und damit kein Anspruch auf KG (2008/09)

Das tats. Netto beläuft sich nur auf 600,- ./. 80,- SV = 520,- da der Sachbezug wieder abgezogen wird.

Da er bei den Eltern nur ein Zimmer hat, kann keine DHF geltend gemacht werden. Der Sachbezug gilt bei der Berechnung als Einkommen mit, obwohl "sie zur Bestreitung des Unterhalts nicht zur Verfügung stehen oder die Verfügungsbefugnis beschränkt ist." (R 32.10 EStR)

Hab ich irgendetwas übersehen?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hab gerade einen Knoten im Hirn und brauch mal eine kurze Bestätigung.

Kind in Ausb. hat 600,- Brutto + 230,- Sachbezug (ihm steht eine Wg. kostenlos zur Verfügung, u. Arbeitskleidung) u. 80,- SV u. 100,- sonst. WK.

--&gt; 830,- ./. 180,- = 650,- --&gt; 7.800,- und damit kein Anspruch auf KG (2008/09)

Das tats. Netto beläuft sich nur auf 600,- ./. 80,- SV = 520,- da der Sachbezug wieder abgezogen wird.

Da er bei den Eltern nur ein Zimmer hat, kann keine DHF geltend gemacht werden. Der Sachbezug gilt bei der Berechnung als Einkommen mit, obwohl "sie zur Bestreitung des Unterhalts nicht zur Verfügung stehen oder die Verfügungsbefugnis beschränkt ist." (R 32.10 EStR)

Hab ich irgendetwas übersehen?]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Berufsverband - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1752</link>
			<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 10:12:55 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1752</guid>
			<description><![CDATA[Halli Hallo,

Ich habe mal ein unterhaltsames Problem, dass nun nach mehreren Absprachen nicht zufriedenstellend zu Lösen war.

Vorgeschichte:

Gründung eines Berufsverbandes für Journalisten. Geplant war lediglich im ideellen Bereich tätig zu werden. Echte Mitgliedsbeiträge usw.. Wie es der Teufel aber so will haben diese dann eine Tour gemacht und in mehreren Städten (4) für die Auftritte, die als Werbeaktion gedacht waren Eintritt verlangt. Die Rechnungen waren umsatzsteuerbehaftet.

Also haben wir hier gleich mehrere Probleme:

-  Im Gegensatz zu den gemeinnützigen Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, bei denen zwischen steuerschädlichem und steuerunschädlichem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) unterschieden wird, ist bei Berufsverbänden kein Zweckbetrieb möglich. (NWB)

--&gt; sobald also folgendes vorliegt:

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ergibt sich aus § 14 AO. Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

... wären wir direkt vom idellen Bereich in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerutscht. Bei 4 Lesungen im November weiss ich nicht, ob Nachhaltigkeit gegeben ist. Gewinn wurde hierbei nicht erzielt (wenn ich es durchbuche sogar ein Verlust im fünfstelligen Bereich), aber das ist ja kein Ausschlußkriterium (leider).

Viel schlimmer wiegt allerdings folgendes:

-Vergleicht man die umsatzsteuerliche mit der ertragsteuerlichen Abgrenzung kommt man zu folgendem Ergebnis: Umsatzsteuerbare Leistungen führen immer zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen immer zu umsatzsteuerbaren Leistungen. Der Begriff]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Halli Hallo,

Ich habe mal ein unterhaltsames Problem, dass nun nach mehreren Absprachen nicht zufriedenstellend zu Lösen war.

Vorgeschichte:

Gründung eines Berufsverbandes für Journalisten. Geplant war lediglich im ideellen Bereich tätig zu werden. Echte Mitgliedsbeiträge usw.. Wie es der Teufel aber so will haben diese dann eine Tour gemacht und in mehreren Städten (4) für die Auftritte, die als Werbeaktion gedacht waren Eintritt verlangt. Die Rechnungen waren umsatzsteuerbehaftet.

Also haben wir hier gleich mehrere Probleme:

-  Im Gegensatz zu den gemeinnützigen Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, bei denen zwischen steuerschädlichem und steuerunschädlichem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) unterschieden wird, ist bei Berufsverbänden kein Zweckbetrieb möglich. (NWB)

--&gt; sobald also folgendes vorliegt:

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ergibt sich aus § 14 AO. Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

... wären wir direkt vom idellen Bereich in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerutscht. Bei 4 Lesungen im November weiss ich nicht, ob Nachhaltigkeit gegeben ist. Gewinn wurde hierbei nicht erzielt (wenn ich es durchbuche sogar ein Verlust im fünfstelligen Bereich), aber das ist ja kein Ausschlußkriterium (leider).

Viel schlimmer wiegt allerdings folgendes:

-Vergleicht man die umsatzsteuerliche mit der ertragsteuerlichen Abgrenzung kommt man zu folgendem Ergebnis: Umsatzsteuerbare Leistungen führen immer zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe führen immer zu umsatzsteuerbaren Leistungen. Der Begriff]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[e-Learning Umsatzsteuer]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1750</link>
			<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 16:44:50 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1750</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

ihr habt da so einen Komiker der beginnt immer wie folgt: Ich weiß nicht ob Sie's wussten, aber...........


.......die EU bietet auch e-Learning Kurse an.


Den ich hier herausgepickt habe ist ein aktueller und überarbeiteter Kurs über die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und ein paar steuerliche Grundlagen.

Für die Fachleute unter Euch eher uninteressant, aber für Auszubildende und Angestellte eine nette Möglichkeit sich Hintergrundwissen zu verschaffen.

Es handelt sich dabei um ein zip-Datei, die auf den PC heruntergeladen werden muss, entpacken und dann online an jedem beliebigen PC starten.

Diejenigen, die vollständig vernetzt sind wenden sich vertrauensvoll an ihren Systemadminsitrator.


e-Learning Mehrwertsteuer]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

ihr habt da so einen Komiker der beginnt immer wie folgt: Ich weiß nicht ob Sie's wussten, aber...........


.......die EU bietet auch e-Learning Kurse an.


Den ich hier herausgepickt habe ist ein aktueller und überarbeiteter Kurs über die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und ein paar steuerliche Grundlagen.

Für die Fachleute unter Euch eher uninteressant, aber für Auszubildende und Angestellte eine nette Möglichkeit sich Hintergrundwissen zu verschaffen.

Es handelt sich dabei um ein zip-Datei, die auf den PC heruntergeladen werden muss, entpacken und dann online an jedem beliebigen PC starten.

Diejenigen, die vollständig vernetzt sind wenden sich vertrauensvoll an ihren Systemadminsitrator.


e-Learning Mehrwertsteuer]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BVerfG-Urteil zum Arbeitszimmer]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1748</link>
			<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 10:08:20 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1748</guid>
			<description><![CDATA[Karlsruhe.  Die geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist verfassungswidrig. Diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag veröffentlicht. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung schaffen.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zufolge umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss und kippten eine seit 2007 geltende Verschärfung im Steuerrecht. Der Entscheidung nach müssen Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nun auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu erlassen. (Az.: 2 BvL 13/09)

Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Bis 2007 konnten die Kosten für Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete. (apn/rtr)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Karlsruhe.  Die geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist verfassungswidrig. Diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag veröffentlicht. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung schaffen.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zufolge umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss und kippten eine seit 2007 geltende Verschärfung im Steuerrecht. Der Entscheidung nach müssen Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nun auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu erlassen. (Az.: 2 BvL 13/09)

Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Bis 2007 konnten die Kosten für Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete. (apn/rtr)]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1744</link>
			<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 13:50:18 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1744</guid>
			<description><![CDATA[Huhu :-)

Ich habe eben einen ESt Bescheid eines Mandanten bekommen, der Arbeitstäglich 76 Km zur Arbeit und zurück fahren muss.

Die Km - Angaben auf Tüv und Werkstattrechnungen geben die dafür notwendige Fahrleistung locker her.

Nun steht unter den weiteren Erläuterungen:

Nächstes Jahr werden die AG-Bescheinigung über die Arbeitstage und wieder die Reparaturrechnungen verlangt.

Daneben wird jedoch auch noch ein Fahrtenbuch angefordert, da sonst die Km nicht gewährt werden.

....und das regt mich auf..... in keinem Gesetz steht doch drin, dass ein Fahrtenbuch pflicht ist um die Km glaubhaft zu machen.

Ich bin drauf und dran meinem Mandanten zu sagen, dass er kein Fahrtenbuch führen muss, da die AG Bescheinigung und der Nachweis der möglichen Fahrtleistung ausreichend ist.

Wie handhabt Ihr das ??

lg, Jive]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Huhu :-)

Ich habe eben einen ESt Bescheid eines Mandanten bekommen, der Arbeitstäglich 76 Km zur Arbeit und zurück fahren muss.

Die Km - Angaben auf Tüv und Werkstattrechnungen geben die dafür notwendige Fahrleistung locker her.

Nun steht unter den weiteren Erläuterungen:

Nächstes Jahr werden die AG-Bescheinigung über die Arbeitstage und wieder die Reparaturrechnungen verlangt.

Daneben wird jedoch auch noch ein Fahrtenbuch angefordert, da sonst die Km nicht gewährt werden.

....und das regt mich auf..... in keinem Gesetz steht doch drin, dass ein Fahrtenbuch pflicht ist um die Km glaubhaft zu machen.

Ich bin drauf und dran meinem Mandanten zu sagen, dass er kein Fahrtenbuch führen muss, da die AG Bescheinigung und der Nachweis der möglichen Fahrtleistung ausreichend ist.

Wie handhabt Ihr das ??

lg, Jive]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Höchstbetrag § 10 Abs.4]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1742</link>
			<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 09:10:44 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1742</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

EM und EF werden zur ESt zusammenveranlagt. EM ist wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Aus dem Versicherungspolice geht hervor das nur die Kinder mitversichert wurden,die EF jedoch ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) versichert. Der EM erhält Zuschüsse zur Krankenversicherung. Urteil FG BW vom 03.10.2008 Az 4K 996/08 gilt ja nur für Ehegatten, die in der privaten krankenversicherung des AN mitversichert sind.

M.E. bekommt die EF den Höchstbetrag nach 2.400,00 EUR????? Oder lieg ich da falsch?

Viele Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

EM und EF werden zur ESt zusammenveranlagt. EM ist wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Aus dem Versicherungspolice geht hervor das nur die Kinder mitversichert wurden,die EF jedoch ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) versichert. Der EM erhält Zuschüsse zur Krankenversicherung. Urteil FG BW vom 03.10.2008 Az 4K 996/08 gilt ja nur für Ehegatten, die in der privaten krankenversicherung des AN mitversichert sind.

M.E. bekommt die EF den Höchstbetrag nach 2.400,00 EUR????? Oder lieg ich da falsch?

Viele Grüße]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Interne Kalkulation Buchführung § 33(1) StBGebV]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1739</link>
			<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 18:44:34 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1739</guid>
			<description><![CDATA[Ich würde gerne eine Umfrage starten mit folgender Frage: Wie kalkuliert ihr (intern) das Honorar für Buchführung nach § 33 Abs. 1 ? 
- nach (erwarteten) Buchungszeilen oder 
- nach (erwartetem) Umsatz oder 
- nach (erwarteter) Arbeitszeit oder 
- nochmal anders ?

Das betrifft natürlich auch für die Nachkalkulation.

Gruß
Schnitzer]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich würde gerne eine Umfrage starten mit folgender Frage: Wie kalkuliert ihr (intern) das Honorar für Buchführung nach § 33 Abs. 1 ? 
- nach (erwarteten) Buchungszeilen oder 
- nach (erwartetem) Umsatz oder 
- nach (erwarteter) Arbeitszeit oder 
- nochmal anders ?

Das betrifft natürlich auch für die Nachkalkulation.

Gruß
Schnitzer]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[IAB verquer]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1738</link>
			<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 16:01:26 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1738</guid>
			<description><![CDATA[Chronologie der Ereignisse:

A ist unstrittig freiberuflich tätig. Frühjahr 2008 läst er sich als e.K. im HR eintragen.
Sommer 2008 gründet A die A GmbH & Co KG, bei der er 100% der Anteile hält.
Im Herbst 2008 wird durch einen Abspaltungs- und Aufnahmevertrag das gesamte bisherige Einzelunternehmen abgespalten und gegen Gewährung (weiterer) Gesellschaftsanteile von der KG aufgenommen.

Bei Erstellung der Abschlüsse für 2008 wird auf Ebene der ehemaligen Einzelfirma ein IAB gebildet.

M.E.n. ist eine Bildung des IAB auf Ebene der ehemaligen Einzelfirma für 2008 nicht möglich, da auf dieser Ebene keine zukünftige Investition mehr gewollt und möglich ist. Oder anders ausgedrückt, da zukünftige Investitionen auf Ebene der KG oder SBV stattfinden, läuft ein IAB hier ins Leere!

Auf Ebene der KG (oder SBV) wäre die nachträgliche Bildung eines IAB im Rahmen der Bp grundsätzlich möglich. Die Investiionsabsicht würde ich als gegeben unterstellen, da der IAB bisher auf der "falschen" Ebene gebildet wurde (kann man aber drüber streiten!). Problematisch ist jedoch, dass auf Ebene der KG bereits fast alle WG, für die ein IAB gebildet wurde, angeschafft worden sind! Damit fehlt der Finanzierungszusammenhang.

Oder hab ich irgendwo 'nen Knopf rein gebracht?

taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Chronologie der Ereignisse:

A ist unstrittig freiberuflich tätig. Frühjahr 2008 läst er sich als e.K. im HR eintragen.
Sommer 2008 gründet A die A GmbH & Co KG, bei der er 100% der Anteile hält.
Im Herbst 2008 wird durch einen Abspaltungs- und Aufnahmevertrag das gesamte bisherige Einzelunternehmen abgespalten und gegen Gewährung (weiterer) Gesellschaftsanteile von der KG aufgenommen.

Bei Erstellung der Abschlüsse für 2008 wird auf Ebene der ehemaligen Einzelfirma ein IAB gebildet.

M.E.n. ist eine Bildung des IAB auf Ebene der ehemaligen Einzelfirma für 2008 nicht möglich, da auf dieser Ebene keine zukünftige Investition mehr gewollt und möglich ist. Oder anders ausgedrückt, da zukünftige Investitionen auf Ebene der KG oder SBV stattfinden, läuft ein IAB hier ins Leere!

Auf Ebene der KG (oder SBV) wäre die nachträgliche Bildung eines IAB im Rahmen der Bp grundsätzlich möglich. Die Investiionsabsicht würde ich als gegeben unterstellen, da der IAB bisher auf der "falschen" Ebene gebildet wurde (kann man aber drüber streiten!). Problematisch ist jedoch, dass auf Ebene der KG bereits fast alle WG, für die ein IAB gebildet wurde, angeschafft worden sind! Damit fehlt der Finanzierungszusammenhang.

Oder hab ich irgendwo 'nen Knopf rein gebracht?

taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Hinterziehungszinsen]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1737</link>
			<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 14:00:08 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1737</guid>
			<description><![CDATA[Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler zählen, mal eine Frage in die Runde!

Sachverhalt:
Schenkweise Übertragung von KG-Anteilen von Mutter auf Söhne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach §30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Großbetrieb mit ständiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!).
Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das für die Schenkungssteuer zuständige FA gesendet. 
Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erklärung an, die auch eingereicht wird. Nach Rücksprache mit Bpler, ob sich Änderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen ¤-Bereich festgesetzt.

Gleichzeitig wird der Vorgang an die zuständige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, überwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erklärung ein.

Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen wären, hält dies aber für eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat". 

Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren ständig um meine Mithilfe durch Fürsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich große Mandat zu verlieren.

Ich versuche nun erstmal das Ganze für mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung:

Durch die verspätete Abgabe liegt grundsätzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (§235 AO "... SIND zu verzinsen."

Man könnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen würde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erklärung auch so lange liegen gelassen hätte! Auf Grund der Höhe der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr wäre mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen.

Einzig beim Beginn der Verzinszúng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die nächste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen würde, wäre ein Aufschieben der Abgabe der Erklärung ggf. entschuldbar. Spätestens nach ergehen der PAO für den Zeitraum 2000-2003 hätte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren müssen!

Ansonsten noch ein schönes WE aus dem verregneten Bayern!

taxpert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler zählen, mal eine Frage in die Runde!

Sachverhalt:
Schenkweise Übertragung von KG-Anteilen von Mutter auf Söhne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach §30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Großbetrieb mit ständiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!).
Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das für die Schenkungssteuer zuständige FA gesendet. 
Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erklärung an, die auch eingereicht wird. Nach Rücksprache mit Bpler, ob sich Änderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen ¤-Bereich festgesetzt.

Gleichzeitig wird der Vorgang an die zuständige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, überwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erklärung ein.

Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen wären, hält dies aber für eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat". 

Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren ständig um meine Mithilfe durch Fürsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich große Mandat zu verlieren.

Ich versuche nun erstmal das Ganze für mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung:

Durch die verspätete Abgabe liegt grundsätzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (§235 AO "... SIND zu verzinsen."

Man könnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen würde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erklärung auch so lange liegen gelassen hätte! Auf Grund der Höhe der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr wäre mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen.

Einzig beim Beginn der Verzinszúng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die nächste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen würde, wäre ein Aufschieben der Abgabe der Erklärung ggf. entschuldbar. Spätestens nach ergehen der PAO für den Zeitraum 2000-2003 hätte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren müssen!

Ansonsten noch ein schönes WE aus dem verregneten Bayern!

taxpert]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kommentar &quot;altes&quot; Recht gesucht!]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1736</link>
			<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 10:56:27 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1736</guid>
			<description><![CDATA[Wer von Euch hat Zugang zu einer Kommentierung des bis 2008 geltenden ErbStG?

Genau gehts mir um einen Kommentar zu § 13a ErbStG, und hier speziell zur Behaltensfrist bzw Wegfall des Freibetrages!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Wer von Euch hat Zugang zu einer Kommentierung des bis 2008 geltenden ErbStG?

Genau gehts mir um einen Kommentar zu § 13a ErbStG, und hier speziell zur Behaltensfrist bzw Wegfall des Freibetrages!]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerliche Hilfen für Unwetteropfer]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1735</link>
			<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 16:36:03 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1735</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,


Mittelfranken, Schwaben, Ober- und Niederbayerns sowie Oberfalz.


Zitat:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 20.07.2010, Pressemitteilung 249/2010

Durch Unwetter sind in der Zeit von 16. bis 18. Juli 2010 vor allem in den Regionen Mittelfranken, Schwaben sowie in Teilen Ober- und Niederbayerns und der Oberpfalz beträchtliche Schäden entstanden. &#8222;Die Beseitigung dieser Schäden wird bei Steuerpflichtigen voraussichtlich zu erheblichen Belastungen führen. Getragen von dem Gedanken, den Geschädigten schnell und möglichst unbürokratisch zu helfen&#8220;, gibt Finanzminister Georg Fahrenschon für die Geschädigten am Dienstag (20.7.) einen umfangreichen Maßnahmenkatalog an steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten öffentlich bekannt. Danach können unter anderem Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen hinausgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden. Ferner können Sonderabschreibungen vorgenommen und steuerfreie Rücklagen gebildet werden.

Das Finanzministerium hat unter anderem folgende Hilfsmaßnahmen gebilligt:

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Stundungsanträgen von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) wird unter erleichterten Voraussetzungen bis zum 30.11.2010 stattgegeben. Ferner wird bei derartig Betroffenen bis zum 30.11.2010 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes abgesehen. Ab 16.07.2010 sind bis zum 30.11.2010 Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

Nachweis steuerbegünstigter Spenden

Für den Nachweis der Spenden, die bis zum 30.11.2010 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisation eingezahlt werden, genügt die Vorlage eines Einzahlungsbeleges.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so werden hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen.

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter ggf. steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Unwetterbedingte Aufwendungen können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.

Unterstützungen an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des R 3.11 LStR (Lohnsteuerrichtlinien) gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR (Einkommensteuerrichtlinien) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Grundsteuer, Gewerbesteuer

Anträge auf Erlass von Grundsteuer oder Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten. Bei der Grundsteuer ist dabei eine Antragsfrist bis zum 31.03.2011 zu beachten.

Finanzminister Georg Fahrenschon rät den betroffenen Bürgern, sich wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen umgehend persönlich mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Sie erhalten dort nähere Auskünfte über die in ihrem Fall anwendbaren Regelungen.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,


Mittelfranken, Schwaben, Ober- und Niederbayerns sowie Oberfalz.


Zitat:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 20.07.2010, Pressemitteilung 249/2010

Durch Unwetter sind in der Zeit von 16. bis 18. Juli 2010 vor allem in den Regionen Mittelfranken, Schwaben sowie in Teilen Ober- und Niederbayerns und der Oberpfalz beträchtliche Schäden entstanden. &#8222;Die Beseitigung dieser Schäden wird bei Steuerpflichtigen voraussichtlich zu erheblichen Belastungen führen. Getragen von dem Gedanken, den Geschädigten schnell und möglichst unbürokratisch zu helfen&#8220;, gibt Finanzminister Georg Fahrenschon für die Geschädigten am Dienstag (20.7.) einen umfangreichen Maßnahmenkatalog an steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten öffentlich bekannt. Danach können unter anderem Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen hinausgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden. Ferner können Sonderabschreibungen vorgenommen und steuerfreie Rücklagen gebildet werden.

Das Finanzministerium hat unter anderem folgende Hilfsmaßnahmen gebilligt:

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Stundungsanträgen von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) wird unter erleichterten Voraussetzungen bis zum 30.11.2010 stattgegeben. Ferner wird bei derartig Betroffenen bis zum 30.11.2010 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes abgesehen. Ab 16.07.2010 sind bis zum 30.11.2010 Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

Nachweis steuerbegünstigter Spenden

Für den Nachweis der Spenden, die bis zum 30.11.2010 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisation eingezahlt werden, genügt die Vorlage eines Einzahlungsbeleges.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so werden hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen.

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter ggf. steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Unwetterbedingte Aufwendungen können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.

Unterstützungen an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des R 3.11 LStR (Lohnsteuerrichtlinien) gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR (Einkommensteuerrichtlinien) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Grundsteuer, Gewerbesteuer

Anträge auf Erlass von Grundsteuer oder Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten. Bei der Grundsteuer ist dabei eine Antragsfrist bis zum 31.03.2011 zu beachten.

Finanzminister Georg Fahrenschon rät den betroffenen Bürgern, sich wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen umgehend persönlich mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Sie erhalten dort nähere Auskünfte über die in ihrem Fall anwendbaren Regelungen.

]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Opfergrenze]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1734</link>
			<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 16:15:25 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1734</guid>
			<description><![CDATA[Bescheid 2004 in 2005. 
Änderung aufgrund negativer Beteiligungs-EK in Dez. 2006.

Im Bescheid waren Unterhaltsaufwendungen unter Anwendung der Opfergrenze berücksichtigt. Durch die neg. Beteiligungs-EK verringern sich jetzt die Unterhaltsaufwendungen wogegen sich mein Einspruch richtete, da sich nach meiner Meinung das Netto (hat sonst nur AN-EK) für die Berechnung der Opfergrenze nicht ändert. Neg. Beteiligungs-EK, die durch Abschreibungen o.ä. entstanden sind, ändern m.E. das zu Verfügung stehende EK nicht.

Wie seht ihr das?

Noch nebenbei: Nach etwas Schriftwechsel (Aufforderung zur Rücknahme weil das FA anderer Meinung war, was ich nicht machte) wurde der Fall Okt. 2007 zur Rechtsbehelfsstelle gegeben. Seit dem "Still ruht der See". Jetzt nach fast 3 Jahren meldet sich das FA ich solle doch meinen Einspruch zurücknehmen, da sich mein Einspruch gegen Sachverhalte des ursprünglichen Bescheides richten würde. Der Einspruch richtet sich jedoch gegen die Änderung der Unterhaltsaufwendungen, als Auswirkung der geänderten Beteiligugsaufwendungen. Irgendwie weiß das FA auch nicht mit dem Fall umzugehen. Ich halte den Einspruch aufrecht und bin auf die Entscheidung gespannt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Bescheid 2004 in 2005. 
Änderung aufgrund negativer Beteiligungs-EK in Dez. 2006.

Im Bescheid waren Unterhaltsaufwendungen unter Anwendung der Opfergrenze berücksichtigt. Durch die neg. Beteiligungs-EK verringern sich jetzt die Unterhaltsaufwendungen wogegen sich mein Einspruch richtete, da sich nach meiner Meinung das Netto (hat sonst nur AN-EK) für die Berechnung der Opfergrenze nicht ändert. Neg. Beteiligungs-EK, die durch Abschreibungen o.ä. entstanden sind, ändern m.E. das zu Verfügung stehende EK nicht.

Wie seht ihr das?

Noch nebenbei: Nach etwas Schriftwechsel (Aufforderung zur Rücknahme weil das FA anderer Meinung war, was ich nicht machte) wurde der Fall Okt. 2007 zur Rechtsbehelfsstelle gegeben. Seit dem "Still ruht der See". Jetzt nach fast 3 Jahren meldet sich das FA ich solle doch meinen Einspruch zurücknehmen, da sich mein Einspruch gegen Sachverhalte des ursprünglichen Bescheides richten würde. Der Einspruch richtet sich jedoch gegen die Änderung der Unterhaltsaufwendungen, als Auswirkung der geänderten Beteiligugsaufwendungen. Irgendwie weiß das FA auch nicht mit dem Fall umzugehen. Ich halte den Einspruch aufrecht und bin auf die Entscheidung gespannt.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Statistik]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1733</link>
			<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 12:45:40 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1733</guid>
			<description><![CDATA[Wen es interessiert:


Zitat:Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2009 Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltun-gen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2009 zusammengestellt: 

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2009 6.656.157 
Eingegangene Einsprüche 5.245.016 
(Veränderung gegenüber Vorjahr: - 0,7 %) 
Erledigte Einsprüche 6.105.841 
(Veränderung gegenüber Vorjahr: + 10,3 %) 
davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 1.109.519 (= 18,2 %)
Abhilfe 4.154.969 (= 68,1 %) 
Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 668.230 (= 10,9 %) 
Teil-Einspruchsentscheidung 173.123 (= 2,8 %) 
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2009 5.795.332 (= - 12,9 %) 

Nicht erfasst sind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eingelegte Einsprüche zur Verfas-sungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. 

Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a der Abgabenordnung - AO -) werden als Erle-digungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Ein-spruchsverfahren in den meisten Fällen - anders als in den Fällen zur Entfernungspauschale (&#8222;Pendlerpauschale&#8220;) - durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO abgeschlos-sen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.

Der Endbestand (5.795.332) enthält 4.173.990 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten. 

Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgege-ben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht &#8222;automatisch&#8220; geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war. 

Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Ver-waltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungs-akte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanzbe-hörden erlassene Verwaltungsakte, wie z.B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ableh-nung einer Stundung oder eines Steuererlasses. 

Im Jahr 2009 wurden gegen die Finanzämter 66.403 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einer Quote von rd. 1,1 % der insgesamt erledigten Ein-sprüche.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Wen es interessiert:


Zitat:Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2009 Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltun-gen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2009 zusammengestellt: 

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2009 6.656.157 
Eingegangene Einsprüche 5.245.016 
(Veränderung gegenüber Vorjahr: - 0,7 %) 
Erledigte Einsprüche 6.105.841 
(Veränderung gegenüber Vorjahr: + 10,3 %) 
davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 1.109.519 (= 18,2 %)
Abhilfe 4.154.969 (= 68,1 %) 
Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 668.230 (= 10,9 %) 
Teil-Einspruchsentscheidung 173.123 (= 2,8 %) 
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2009 5.795.332 (= - 12,9 %) 

Nicht erfasst sind im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eingelegte Einsprüche zur Verfas-sungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. 

Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a der Abgabenordnung - AO -) werden als Erle-digungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Ein-spruchsverfahren in den meisten Fällen - anders als in den Fällen zur Entfernungspauschale (&#8222;Pendlerpauschale&#8220;) - durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO abgeschlos-sen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.

Der Endbestand (5.795.332) enthält 4.173.990 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten. 

Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgege-ben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht &#8222;automatisch&#8220; geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war. 

Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Ver-waltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungs-akte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanzbe-hörden erlassene Verwaltungsakte, wie z.B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ableh-nung einer Stundung oder eines Steuererlasses. 

Im Jahr 2009 wurden gegen die Finanzämter 66.403 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einer Quote von rd. 1,1 % der insgesamt erledigten Ein-sprüche.

]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[2 Fragen: Beitr.-Schtzg. / ELENA]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1731</link>
			<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 08:23:13 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1731</guid>
			<description><![CDATA[Hallo Kollegen,

2 kurze Fragen:

Ich habe hier einen, der erst in den letzten Juni-Tagen erstmals Angestellte hatte.
Demgemäß fällt die Beitragsschätzung für die SozVers für den Folgemonat sehr niedrig aus.
Außerdem trat der erste Angestellte schon nach 4 Tagen wieder aus.

Frage 1: Ist man verpflichtet, die Beitragsschätzung anzupassen, oder reicht die entsprechend höhere Schätzung (, - dann auf Basis der vollen Juli-Werte) im August?

_____

Außerdem:

Von der BG habe ich für diesen Mandanten noch keine Mitglieds-Nummer, - kann als ELENA nicht vollständig machen.

Frage 2: Ist man überhaupt zu ELENA verpflichtet? (Ist da nicht was gewesen mit einer Frage nach der verfassungsrechtlichkeit der Erhebung der Daten über die Lohnabrechnung?).


Danke und Gruß,

die lohnverdrossene Catja]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo Kollegen,

2 kurze Fragen:

Ich habe hier einen, der erst in den letzten Juni-Tagen erstmals Angestellte hatte.
Demgemäß fällt die Beitragsschätzung für die SozVers für den Folgemonat sehr niedrig aus.
Außerdem trat der erste Angestellte schon nach 4 Tagen wieder aus.

Frage 1: Ist man verpflichtet, die Beitragsschätzung anzupassen, oder reicht die entsprechend höhere Schätzung (, - dann auf Basis der vollen Juli-Werte) im August?

_____

Außerdem:

Von der BG habe ich für diesen Mandanten noch keine Mitglieds-Nummer, - kann als ELENA nicht vollständig machen.

Frage 2: Ist man überhaupt zu ELENA verpflichtet? (Ist da nicht was gewesen mit einer Frage nach der verfassungsrechtlichkeit der Erhebung der Daten über die Lohnabrechnung?).


Danke und Gruß,

die lohnverdrossene Catja]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[zu geringe Verzinsung sowie Sicherheitengestellung bei Darlehensgewährung]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1730</link>
			<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 22:06:09 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1730</guid>
			<description><![CDATA[Hallo liebe Forenteilnehmer,


ein Unternehmen (Deutschland) im Konzern erhält von einem andern Unternehmen (Schweiz) innerhalb des gleichen Konzern ein Darlehen.

Das Darlehen (zweistelliger Mio-Betrag) wurde mit 0,5 % verzinst, da innerhalb des Konzerns natürlich ohne Gewährung von Sicherheiten.

Darlehensnehmer in Deutschland ist eine GmbH.

Ein zu geringer Zinssatz dürfte für den deutschen Fiskus wohl keine Rolle spielen? Eine vGA kann meiner Menung nach hier nicht vorliegen.

Oder liegen hier andere Fallstricke die ich momentan nicht sehe ?!?



Im Fall 2 habe ich die gleiche Situation dass die Deutsche KG der Komplementärs GmbH ein verbilligtes Darlehen gibt.

Auch hier sehe ich kein Problem, oder ?

Vielen Dank schon im Voraus für eure Meinungen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo liebe Forenteilnehmer,


ein Unternehmen (Deutschland) im Konzern erhält von einem andern Unternehmen (Schweiz) innerhalb des gleichen Konzern ein Darlehen.

Das Darlehen (zweistelliger Mio-Betrag) wurde mit 0,5 % verzinst, da innerhalb des Konzerns natürlich ohne Gewährung von Sicherheiten.

Darlehensnehmer in Deutschland ist eine GmbH.

Ein zu geringer Zinssatz dürfte für den deutschen Fiskus wohl keine Rolle spielen? Eine vGA kann meiner Menung nach hier nicht vorliegen.

Oder liegen hier andere Fallstricke die ich momentan nicht sehe ?!?



Im Fall 2 habe ich die gleiche Situation dass die Deutsche KG der Komplementärs GmbH ein verbilligtes Darlehen gibt.

Auch hier sehe ich kein Problem, oder ?

Vielen Dank schon im Voraus für eure Meinungen...]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rechnungsauthentizität]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1729</link>
			<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 12:37:35 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1729</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

es ist soweit.


Zitat:Der Ministerrat der EU hat am 13.07.2010 die Änderungen der bisherigen Mehrwertsteuerdirektive 2006/112/EC endgültig beschlossen. In Artikel 233 wird es nun den Beteiligten überlassen, wie sie die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit einer Rechnung sicherstellen. Dabei wird nicht zwischen elektronischen Rechnungen und Rechnungen auf Papier unterschieden. Zulässig sind alle Verfahren, die den Zusammenhang zwischen einer Rechnung und der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zuverlässig herstellen. Die bislang verpflichtend vorgeschriebene digitale Signatur beziehungsweise das EDIFACT-Verfahren nennt die neue Direktive nur noch beispielhaft.



Da bin ich mal gespannt wie die Kommentare in den nächsten Tagen aussehen werden, wenn die Fachjournalie sich mit der Thematik befasst hat.

Ob der Authentizitätsnachweis der Rechnung damit einfacher wird, lasse ich mal dahingestellt. Schließlich muss der komplette Sachzusammenhang des Rechtsgeschäfts irgendwie belegt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

es ist soweit.


Zitat:Der Ministerrat der EU hat am 13.07.2010 die Änderungen der bisherigen Mehrwertsteuerdirektive 2006/112/EC endgültig beschlossen. In Artikel 233 wird es nun den Beteiligten überlassen, wie sie die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit einer Rechnung sicherstellen. Dabei wird nicht zwischen elektronischen Rechnungen und Rechnungen auf Papier unterschieden. Zulässig sind alle Verfahren, die den Zusammenhang zwischen einer Rechnung und der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zuverlässig herstellen. Die bislang verpflichtend vorgeschriebene digitale Signatur beziehungsweise das EDIFACT-Verfahren nennt die neue Direktive nur noch beispielhaft.



Da bin ich mal gespannt wie die Kommentare in den nächsten Tagen aussehen werden, wenn die Fachjournalie sich mit der Thematik befasst hat.

Ob der Authentizitätsnachweis der Rechnung damit einfacher wird, lasse ich mal dahingestellt. Schließlich muss der komplette Sachzusammenhang des Rechtsgeschäfts irgendwie belegt werden.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Trennungs- vs. Einheitstheorie]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1723</link>
			<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 21:47:12 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1723</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

weiß vielleicht noch jemand von Euch (evtl. aus seiner Vorbereitungszeit zum StB) wann man die Trennungstheorie und wann die Einheitstheorie anwendet?

Ich finde einfach keine Systematik hinter dem Ganzen.

Immerhin weiß ich inzwischen, dass sich diese Frage nur bei einer teilentgeltlichen Übertragung stellt und dass im Rahmen des § 16 EStG immer die Einheitstheorie gilt :)

Gruß Buchi]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

weiß vielleicht noch jemand von Euch (evtl. aus seiner Vorbereitungszeit zum StB) wann man die Trennungstheorie und wann die Einheitstheorie anwendet?

Ich finde einfach keine Systematik hinter dem Ganzen.

Immerhin weiß ich inzwischen, dass sich diese Frage nur bei einer teilentgeltlichen Übertragung stellt und dass im Rahmen des § 16 EStG immer die Einheitstheorie gilt :)

Gruß Buchi]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[vGA Pension]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1720</link>
			<pubDate>Sun, 11 Jul 2010 18:17:35 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1720</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

folgender Sachverhalt:

GmbH X erteilt Gesellschafter Y eine Pensionszusage, diese ist wie sich später raustellt, nicht angemessen. Bei der Auszahlung der Vorsorgebezüge wird ein bestimmter Prozentsatz als vGA bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt, entsprechend werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt.

Der "Gesellschafter" ist seit Rentebeginn nicht mehr Gesellschafter (keine Beteiligung) und auch nicht beruflich für die GmbH X tätig. Die GmbH X wird von den Söhnen weitergeführt.

Jetzt hat der Gesellschafter Y ja keine Wahl auf das Teileinkünfteverfahren §32d Abs. 2 Nr. 3, dass wesentlich besser wäre für Ihn!

Ist das nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber aktive, die wo ebenfalls eine vGa vorliegt?

Für Meinungen wäre ich sehr dankbar

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

folgender Sachverhalt:

GmbH X erteilt Gesellschafter Y eine Pensionszusage, diese ist wie sich später raustellt, nicht angemessen. Bei der Auszahlung der Vorsorgebezüge wird ein bestimmter Prozentsatz als vGA bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt, entsprechend werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt.

Der "Gesellschafter" ist seit Rentebeginn nicht mehr Gesellschafter (keine Beteiligung) und auch nicht beruflich für die GmbH X tätig. Die GmbH X wird von den Söhnen weitergeführt.

Jetzt hat der Gesellschafter Y ja keine Wahl auf das Teileinkünfteverfahren §32d Abs. 2 Nr. 3, dass wesentlich besser wäre für Ihn!

Ist das nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber aktive, die wo ebenfalls eine vGa vorliegt?

Für Meinungen wäre ich sehr dankbar

Grüße]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Fristverlängerung ZM]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1718</link>
			<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 13:13:42 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1718</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,

In die Diskussion der aktuellen steuergesetzlichen Änderungen wurde nun auch eine Verlängerung der Abgabefrist für die ZM aufgenommen.
Durch die gesetzliche Änderung wurde die Fristverlängerung ja gerade erst mit Wirkung ab dem 01.07.2010 aufgehoben und die Abgabefrist auf den 25.en des Folgemonats festgelegt.

Da dies in der Praxis unpraktikabel und größtenteils organisatorisch und zeitlich nicht zu halten ist, soll es eine Verlängerung der Abgabefrist auf den übernächsten Monat geben, so dass dann die Umsätze Juli wieder bis zum 25.09. zu erklären wären.


Die Bundesregierung hat da dem Drängen der berufsständischen Vertreter der Stb + WP, sowie einigen anderen Organisationen nachgegeben. Dies wohl auch mit dem Hintergrund, dass die EU in ihren Vorgaben den Abgabetermin keinesfalls auf den jetzigen Abgabezeitpunkt festgeschrieben hat, sondern dies den jeweiligen Ländern freigestellt hat und als Abgrenzungstermin eben eine zweimonatige Frist eingeräumt hat. Es wäre also zu befürchten gewesen, dass im Rahmen der Gerichtsbarkeit etwas anderes entschieden worden wäre.
Zudem hat die Bundesregierung mit ihrer unternehmerischen Wählerklientel im Augenblick so viel Ärger, dass sie sich ein weiteres Vergraulen nicht leisten kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,

In die Diskussion der aktuellen steuergesetzlichen Änderungen wurde nun auch eine Verlängerung der Abgabefrist für die ZM aufgenommen.
Durch die gesetzliche Änderung wurde die Fristverlängerung ja gerade erst mit Wirkung ab dem 01.07.2010 aufgehoben und die Abgabefrist auf den 25.en des Folgemonats festgelegt.

Da dies in der Praxis unpraktikabel und größtenteils organisatorisch und zeitlich nicht zu halten ist, soll es eine Verlängerung der Abgabefrist auf den übernächsten Monat geben, so dass dann die Umsätze Juli wieder bis zum 25.09. zu erklären wären.


Die Bundesregierung hat da dem Drängen der berufsständischen Vertreter der Stb + WP, sowie einigen anderen Organisationen nachgegeben. Dies wohl auch mit dem Hintergrund, dass die EU in ihren Vorgaben den Abgabetermin keinesfalls auf den jetzigen Abgabezeitpunkt festgeschrieben hat, sondern dies den jeweiligen Ländern freigestellt hat und als Abgrenzungstermin eben eine zweimonatige Frist eingeräumt hat. Es wäre also zu befürchten gewesen, dass im Rahmen der Gerichtsbarkeit etwas anderes entschieden worden wäre.
Zudem hat die Bundesregierung mit ihrer unternehmerischen Wählerklientel im Augenblick so viel Ärger, dass sie sich ein weiteres Vergraulen nicht leisten kann.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Metallhandel Luxemburg GmbH &amp; KG]]></title>
			<link>http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1717</link>
			<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 11:15:01 +0200</pubDate>
			<guid isPermaLink="false">http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=1717</guid>
			<description><![CDATA[Hallo,


wer hat Erfahrungen mit einer Metallhandel GmbH & Co. KG in Luxemburg.

Folgendes "Konzept" wurde in Kollegenkreisen beim Stammtisch diskutiert...

1. Mandant hat 2010 hohe Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 1.000.000,00

2. In 2010 gründet er die Metallhandel Luxemburg GmbH & Co KG mit Sitz in Luxemburg

3. Die KG kauft 2010 in Luxemburg Gold für 1.000.000,00

4. Die KG darf in Luxemburg eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, keine Bilanzierung notwendig

5. Die KG hat somit in Luxemburg einen Verlust mit 1.000.000,00

6. Die Einkünfte aus Luxemburg sind in Deutschland freigestellt unter Progressionsvorbehalt

7. Der Mandant zahlt in Deutschland auf 1.000.000,00 Einkommen mit einen Steuersatz von 0 %, also keine Steuer aufgrund des negativen Progressionsvorbehaltes

8. In 2011 oder 2012 verkauft die KG das Gold wieder für 1.000.000,00 und hat somit einen Gewinn in Höhe von 1.000.000,00

9. Die Einkünfte in Luxemburg sind in Deutschland freigestellt unter Progressionsvorbehalt

10. Mandat versteuert in 2011 oder 2012 seinen "normalen" Gewinn aus Gewerbebetrieb im Inland sowieso schon mit 42,00 (45,00)% , der Progressionsvorbehalt aus den Einkünften aus Luxemburg erhöht somit die Steuer in 2011 oder 2012 nicht, da er schon beim Spitzenstersatz ist]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Hallo,


wer hat Erfahrungen mit einer Metallhandel GmbH & Co. KG in Luxemburg.

Folgendes "Konzept" wurde in Kollegenkreisen beim Stammtisch diskutiert...

1. Mandant hat 2010 hohe Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 1.000.000,00

2. In 2010 gründet er die Metallhandel Luxemburg GmbH & Co KG mit Sitz in Luxemburg

3. Die KG kauft 2010 in Luxemburg Gold für 1.000.000,00

4. Die KG darf in Luxemburg eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, keine Bilanzierung notwendig

5. Die KG hat somit in Luxemburg einen Verlust mit 1.000.000,00

6. Die Einkünfte aus Luxemburg sind in Deutschland freigestellt unter Progressionsvorbehalt

7. Der Mandant zahlt in Deutschland auf 1.000.000,00 Einkommen mit einen Steuersatz von 0 %, also keine Steuer aufgrund des negativen Progressionsvorbehaltes

8. In 2011 oder 2012 verkauft die KG das Gold wieder für 1.000.000,00 und hat somit einen Gewinn in Höhe von 1.000.000,00

9. Die Einkünfte in Luxemburg sind in Deutschland freigestellt unter Progressionsvorbehalt

10. Mandat versteuert in 2011 oder 2012 seinen "normalen" Gewinn aus Gewerbebetrieb im Inland sowieso schon mit 42,00 (45,00)% , der Progressionsvorbehalt aus den Einkünften aus Luxemburg erhöht somit die Steuer in 2011 oder 2012 nicht, da er schon beim Spitzenstersatz ist]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
</rss>