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Eigenheimzulage
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Vorwitzig
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Eigenheimzulage
Steuerpflichtiger, nicht verheiratet, beantragt Eigenheimzulage. In dem Formular gibt er an, dass bei ihm im Haushalt 4 Kinder wohnen, was auch zutrifft, allerdings sind nur zwei davon seine leiblichen Kinder. Die anderen beiden sind Kinder seine Lebensgefährtin.
Angaben dazu, ob für welche Kinder er einen Kinderfreibetrag erhält, macht er keine. Das Finanzamt fragt nicht nach (fordert aber sonst alle möglichen Belege an: KV, Finanzierungsnachweis etc.) und setzt die Eigenheimzulage nach Vorlage der Belege antragsgemäß für den Steuerpflichtigen und die 4 Kinder fest.
Drei Jahre später bemerkt das Finanzamt, dass der Steuerpflichtige nur für zwei der vier Kinder Kinderfreibeträge erhält und ändert gem. § 11 II Eigenheimzulagegesetz rückwirkend den Eigenheimzulagebescheid.
Ist diese rückwirkende Änderung durch § 11 II EigZulG oder durch eine andere Vorschrift gedeckt?
Der Steuerpflichtige wird zur Einkommensteuer bei dem gleichen Finanzamt veranlagt. Bei der Einkommensteuer ist bekannt, dass er zwei leibliche Kinder hat, für die er Kinderfreibeträge erhält.
Die Änderung ab 2007 ist sicherlich ok, § 11 Abs. 5 EigZulG.
Aber rückwirkend???
Beste Grüße
Vorwitzig
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| 26.08.2007 20:52 |
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Hans-Christian
Dr. Freak
    
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RE: Eigenheimzulage
Steuerpflichtiger, nicht verheiratet, beantragt Eigenheimzulage. In dem Formular gibt er an, dass bei ihm im Haushalt 4 Kinder wohnen, was auch zutrifft, allerdings sind nur zwei davon seine leiblichen Kinder. Die anderen beiden sind Kinder seine Lebensgefährtin.
Angaben dazu, ob für welche Kinder er einen Kinderfreibetrag erhält, macht er keine. Das Finanzamt fragt nicht nach (fordert aber sonst alle möglichen Belege an: KV, Finanzierungsnachweis etc.) und setzt die Eigenheimzulage nach Vorlage der Belege antragsgemäß für den Steuerpflichtigen und die 4 Kinder fest.
Drei Jahre später bemerkt das Finanzamt, dass der Steuerpflichtige nur für zwei der vier Kinder Kinderfreibeträge erhält und ändert gem. § 11 II Eigenheimzulagegesetz rückwirkend den Eigenheimzulagebescheid.
Ist diese rückwirkende Änderung durch § 11 II EigZulG oder durch eine andere Vorschrift gedeckt?
Der Steuerpflichtige wird zur Einkommensteuer bei dem gleichen Finanzamt veranlagt. Bei der Einkommensteuer ist bekannt, dass er zwei leibliche Kinder hat, für die er Kinderfreibeträge erhält.
Die Änderung ab 2007 ist sicherlich ok, § 11 Abs. 5 EigZulG.
Aber rückwirkend???
Ich würde Einspruch einlegen.
Änderung ab 2007 ist o.K.
Änderung rückwirkend, mit welcher Änderungsvorschrift?
Es liegt keine neue Tatsache vor.
Der Steuerpflichtige hat keine falschen Angaben gemacht.
Er und das FA (!) hatte die Rechtsauffassung, dass die Kinderzulage gezahlt werden kann.
Das er Kinderfreibetrag/Kindergeld für zwei Kinder nicht bekommt, hat er doch eindeutig erklärt durch kein Kreuz im Antrag.
Was wäre, wenn er bei zwei (seinen) Kindern ein Kreuz gemacht hätte? Rein theoretisch.
Wäre höchstens eine offenbare Unrichtigkeit des FA, die vergessen haben könnten, dies richtig zu bewerten. Dazu müßte das FA aber aufgefordert werden zu erklären, dass es dazu keine Überlegungen angestellt hat, also keine verkehrte Rechtsauffassung hatte.
Und dann bin ich mal auf die Einspruchsentscheidung gespannt.
mfg Dr. H.C. Freak
Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2007 09:21 von Hans-Christian.
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| 27.08.2007 09:13 |
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Opa
Finanzminister des Forums
     
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RE: Eigenheimzulage
Hallo
Frage mich auch, welcher § zur Änderung angewendet wurde. Ich sehe eigentlich auch keinen Änderungsgrund, wenn nicht falsche Angaben im Antrag gemacht wurden. Das liegt hier nicht vor, da alle Kinder, die im Haushalt leben, angegeben wurden, jedoch keine Angaben über die Voraussetzungen zum Kinder FB. Die Angaben waren also "nur" unvollständig, aber nicht falsch. Das FA hat keine Nachfragen gestellt und wenn in der Steuererklärung keine falschen Angaben über seine "Nichtkinder" gemacht wurden, hat das FA eine falsche Rechtsauffassung vertreten bzw. damals nicht genug die Voraussetzungen geprüft, daher m.E. keine Änderungsmöglichkeit.
Viele Grüße
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| 27.08.2007 09:43 |
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Clematis
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RE: Eigenheimzulage
Zur Rückforderung von zu unrecht gewährter Eigenheimzulage gibts ein Urteil, schau Dir mal FG Düsseldorf vom 11.11.04 an!
Ist zwar zum Überschreiten der Einkunftsgrenze ergangen, aber vielleicht lässt sichs ja "anpassen"!
Edit: BFH vom 27.6.2006 IX R 17/05, Erledigungsurteil, FG-Urteil wurde aufgehoben!
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LG
Clematis
Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2007 11:23 von Clematis.
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| 27.08.2007 11:18 |
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Hans-Christian
Dr. Freak
    
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RE: Eigenheimzulage
Zur Rückforderung von zu unrecht gewährter Eigenheimzulage gibts ein Urteil, schau Dir mal FG Düsseldorf vom 11.11.04 an!
Ist zwar zum Überschreiten der Einkunftsgrenze ergangen, aber vielleicht lässt sichs ja "anpassen"!
Edit: BFH vom 27.6.2006 IX R 17/05, Erledigungsurteil, FG-Urteil wurde aufgehoben!
Stimmt das Az.?
mfg Dr. H.C. Freak
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| 27.08.2007 11:41 |
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Clematis
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RE: Eigenheimzulage
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LG
Clematis
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| 27.08.2007 12:52 |
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Rei
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| 27.08.2007 12:57 |
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Petz
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RE: Eigenheimzulage
Auch wenn ich jetzt "Einer gegen Alle" spiele:
Das FA hat recht.
Der Stpfl. ist verpflichtet, korrekte Angaben in seinen Erklärungen zu tätigen.
Zugegebenermaßen ist der Vordruck in dieser Hinsicht nicht eindeutig, aber das kann nicht der Grund sein, unrechtmäßig Kinderzulage zu kassieren.
Eigenheimzulage wird ja erst einmal für alle 8 Jahre festgesetzt, nun hat das FA einen Rechtsfehler bemerkt und kann diesen korrigieren.
Nebenbei: Eigenheimzulagenbescheide werden nicht geändert, sondern die Eigenheimzulage wird neu festgesetzt (liest sich professioneller bei einem Einspruchsschreiben)
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| 27.08.2007 13:19 |
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Rei
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RE: Eigenheimzulage
Hallo,
kann mich Dir nur anschließen, Petz. Aus dem Urteil sollte das aber auch ersichtlich werden.
Gruß,
Andreas
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| 27.08.2007 13:20 |
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Opa
Finanzminister des Forums
     
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RE: Eigenheimzulage
OK neu festgesetzt, statt geändert, aber aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
§ 11 (5) EiZulG:
Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt.
Rückwirkend scheidet m.E. aus, so daß ich bei meiner Meinung bleibe.
Viele Grüße
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| 27.08.2007 13:30 |
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